Anlage 1 KÜO — (zu § 1 Absatz 4)Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlagen und deren Benutzung

(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)Anzahl der

Kehrungen im

KalenderjahrAnzahl der

Überprüfungen

1Feste Brennstoffe

1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4

1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3

1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)

2

1.4Blockheizkraftwerk2

1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2

1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

2

1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1

1.8notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlageneinmal im

Kalenderjahr

1.9betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im

Kalenderjahr

2Flüssige Brennstoffe

2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3

2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2

2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1

2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach

Nummer 2.1 – 2.3einmal im

Kalenderjahr

2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im

Kalenderjahr

2.6nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätteeinmal im

Kalenderjahr

2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal im

Kalenderjahr

2.8Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelteinmal in

jedem zweiten Kalenderjahr

2.9Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wirdeinmal in

jedem zweiten Kalenderjahr

2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in

jedem dritten Kalenderjahr

2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)einmal in

jedem dritten Kalenderjahr

3Gasförmige Brennstoffe

3.1raumluftabhängige Feuerstätteeinmal im

Kalenderjahr

3.2raumluftunabhängige Feuerstätteeinmal in

jedem zweiten Kalenderjahr

3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruckeinmal in

jedem zweiten Kalenderjahr

3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal in

jedem zweiten Kalenderjahr

3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in

jedem dritten Kalenderjahr

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.