§ 6 KÜO — Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.

Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2.

Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.

anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4.

Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

5.

Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

6.

Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie

7.

anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.