§ 10 JudDenkmStiftG — Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.