II. JubVAAnO1963-11ÄndAnO

Solange das statusrechtliche Amt des Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums noch nicht eingerichtet ist, wird die nach dieser Anordnung den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien zugewiesene Vertretungsbefugnis den mit der Leitung der Grenzschutzpräsidien betrauten Beamten übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.