§ 10 JMBStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.