Inhaltsübersicht JFAngAusbV

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

Abschnitt 2Abschlussprüfung

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 7Inhalt des Teiles 1

§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1

§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“

§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“

§ 11Inhalt des Teiles 2

§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“

§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3Schlussvorschriften

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.