§ 8 JFAngAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und

2.

„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.