§ 4 IVSG — Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.

Informations- und Mobilitätsdienste,

2.

Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

3.

Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

4.

Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.