§ 15 IVSG — Evaluierung
(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu
1.
der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz,
2.
der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
3.
der Qualität der bereitgestellten Daten,
4.
der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
5.
der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
6.
dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
7.
etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.