§ 6 ITZBundG — Kundenbeirat der Bundesanstalt
Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.