§ 6 ITZBundG — Kundenbeirat der Bundesanstalt

Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.