§ 8 ITFG — Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.