§ 6 InVorG — Unterrichtung der Gemeinde
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.