§ 17 InVorG — Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch
(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.
(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.