§ 3 InvestAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2

Berufsbildung und Personalwirtschaft,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz,

1.5

Insiderrecht, Compliance;

2.

Kommunikation und Kooperation:

2.1

Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,

2.2

Arbeitsorganisation,

2.3

Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,

2.4

Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

3.

Marketing und Vertrieb:

3.1

Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,

3.2

Marketinginstrumente,

3.3

Anlegerschutz im Vertrieb;

4.

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:

4.1

Betriebliches Rechnungswesen,

4.2

Fondsbezogenes Rechnungswesen,

4.3

Wertentwicklungsberechnung,

4.4

Fondsreporting und -controlling;

5.

Investmentprozess:

5.1

Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,

5.2

Auflegung und Verwaltung von Fonds,

5.3

Handel und Abwicklung;

6.

Depotgeschäft:

6.1

Depotführung,

6.2

Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3

Meldewesen und Statistik.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.