§ 4 InVeKoSV — Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,
1.
die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,
2.
die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhaberseine landwirtschaftliche Parzelle.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende
1.
landwirtschaftliche Flächen,
2.
nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.