§ 13a InVeKoSV — Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.