Eingangsformel IntTestV
Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) eingefügt worden ist, und des § 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.