Eingangsformel IntPatÜbkGArtII§2V
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.