§ 1 IntPatÜbkGArtII§2V
Die in Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.