Art 1c IntMeerSchÜbk1973G

Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.