Art 1a IntMeerSchÜbk1973G

Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

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