Anlage 4 IndElAusbV 2007 — Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 938 — 949)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren

b)

Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen

c)

bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken

d)

Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen

e)

technische Schnittstellen klären

f)

Komponenten nach Vorgaben auswählen

g)

technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

14Errichten von

Einrichtungen der Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren

b)

Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

c)

Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d)

Sensoren und Aktoren montieren

e)

Steuerungen installieren

f)

Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen

g)

Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen

h)

Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren

i)

elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen

j)

Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

15Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Steuerungsprogramme erstellen

b)

Automatisierungsgeräte programmieren

c)

analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren

d)

elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren

e)

komplexe Steuerungen anpassen

f)

Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren

g)

Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

h)

Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren

i)

Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren

j)

Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren

16Prüfen und Inbetriebnehmen

von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen

b)

Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen

c)

analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen

d)

Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

e)

Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen

f)

Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

17Instandhalten und Optimieren

von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Prozessgrößen erfassen und auswerten

b)

elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten

c)

systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen

d)

Versionswechsel von Software durchführen

e)

Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

f)

Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen

g)

Steuerungen und Regelungen optimieren

h)

automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen

i)

Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen

18Geschäftsprozesse und

Qualitätsmanagement

im Einsatzgebiet

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Aufträge annehmen

b)

Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c)

Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d)

Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f)

Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren

g)

Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

h)

Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen

i)

technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern

j)

Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

k)

Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

l)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

m)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits-

und Tarifrecht

(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit

(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen3 bis 5

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Messverfahren und Messgeräte auswählen

b)

elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

14Errichten von

Einrichtungen der

Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen

8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

c)

Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

d)

elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

e)

Leitungen installieren2 bis 4

10Beurteilen der Sicherheit

von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

c)

Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen

d)

Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

e)

technische Schnittstellen klären

f)

Komponenten nach Vorgaben auswählen

g)

technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

14Errichten von

Einrichtungen der

Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

f)

elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen

9Messen und Analysieren

von elektrischen Funktionen und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c)

Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d)

Steuerschaltungen analysieren

e)

Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f)

systematische Fehlersuche durchführen

2 bis 4

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

g)

technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

14Errichten von

Einrichtungen der

Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

c)

Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

e)

Steuerungen installieren

15Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Steuerungsprogramme erstellen

Zeitrahmen 4

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

f)

Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten

11Installieren und

Konfigurieren von

IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a)

Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b)

Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren

c)

IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d)

Tools und Testprogramme einsetzen

1 bis 3

14Errichten von

Einrichtungen der

Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

g)

Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

g)

beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten

10Beurteilen der Sicherheit

von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen

b)

Isolationswiderstände messen und beurteilen

e)

Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

f)

Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

g)

Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h)

elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen

i)

Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen1 bis 3

14Errichten von

Einrichtungen der

Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

f)

Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

e)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f)

Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen

9Messen und Analysieren

von elektrischen Funktionen und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

g)

Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h)

Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten

12Beraten und Betreuen

von Kunden, Erbringen

von Serviceleistungen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

c)

Störungsmeldungen aufnehmen

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren3 bis 5

16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

b)

Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen

c)

analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen

d)

Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

17Instandhalten und

Optimieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

e)

Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

h)

Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

g)

Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

h)

Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen

11Installieren und

Konfigurieren von

IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

d)

Tools und Testprogramme einsetzen

12Beraten und Betreuen

von Kunden, Erbringen

von Serviceleistungen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten2 bis 4

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

c)

bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken

d)

Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen

14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

d)

Sensoren und Aktoren montieren

15Konfigurieren und

Programmieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Steuerungsprogramme erstellen

b)

Automatisierungsgeräte programmieren

c)

analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren

d)

elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

h)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

d)

Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen

14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

i)

elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen2 bis 4

15Konfigurieren und

Programmieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

f)

Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren

17Instandhalten und

Optimieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

b)

elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

c)

im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen

d)

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

g)

Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren

i)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

d)

Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e)

Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

i)

qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden

j)

interne und externe Leistungserbringung vergleichen

9Messen und Analysieren

von elektrischen Funktionen und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

i)

Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12Beraten und Betreuen

von Kunden, Erbringen

von Serviceleistungen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

d)

Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen

13Technische Auftrags-

analyse, Lösungs-

entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren

b)

Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen3 bis 5

14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

h)

Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren

j)

Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

15Konfigurieren und

Programmieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

e)

komplexe Steuerungen anpassen

g)

Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

h)

Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren

i)

Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren

j)

Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren

16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen

b)

Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen

c)

analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen

e)

Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen

f)

Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

j)

schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

k)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

12Beraten und Betreuen

von Kunden, Erbringen

von Serviceleistungen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

b)

auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e)

Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f)

technische Unterstützung leisten

g)

Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

d)

Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

2 bis 4

17Instandhalten und

Optimieren von

Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Prozessgrößen erfassen und auswerten

c)

systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen

d)

Versionswechsel der Software durchführen

f)

Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen

g)

Steuerungen und Regelungen optimieren

h)

automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen

i)

Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen

Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Aufträge annehmen

b)

Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c)

Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d)

Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f)

Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren

g)

Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

h)

Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen

i)

technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern

j)

Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

10 bis 12

k)

Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

l)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

m)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.