Art 3 IFCAbkG

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.