§ 2 IDÜV — Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1.

Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2.

Firma oder Name des Unternehmens,

3.

Rechtsform des Unternehmens,

4.

Sitz des Unternehmens,

5.

Gegenstand der Bekanntmachung,

6.

Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

7.

Tag der Bekanntmachung,

8.

Tag der Eintragung oder Anordnung.§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.