Eingangsformel HZvV 4

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.