§ 9 HZvG — Rechtsweg
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.