§ 13 HZvG — Verfahren
Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.