§ 5 HwREintrV — Übergangsregelung
Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.