§ 1 HwREintrV — Gegenstand

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.