§ 9 HufBeschlG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,

3.

entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder

4.

einer Rechtsverordnung nach

a)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.