§ 2 HufBeschlG — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.