Eingangsformel HufBeschl-AnerkennV

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und

auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.