§ 6 HufBeschl-AnerkennV — Übergangsvorschriften

Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.