§ 28 HopfV 2023 — Aufrechnung

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.