§ 6 HNSG — Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.