§ 3 HNSG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

1.

die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,

2.

das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,

3.

die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.