§ 2 HKrimDAPrV — Einstellungsvoraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.