§ 25b HHG — Sonstige Vorschriften
Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.