§ 13 HHG — Kostenregelung
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind. Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.