§ 606 HGB — Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

2.

Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

3.

Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

4.

Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.