§ 605 HGB — Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.