§ 234 HGB
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.