§ 7 HEMBV — Weitere externe Meldestelle

Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.