§ 7 HEMBV — Weitere externe Meldestelle
Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.