§ 5 HEMBV — Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1.

die elektronische Aktenführung,

2.

die Gewährung von Akteneinsicht und

3.

die Digitalisierung von Dokumenten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.