§ 4 HBauStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.

Bauscheinnummer, Aktenzeichen;

2.

Anschrift des Baugrundstücks;

3.

Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;

4.

Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;

5.

bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.