§ 3 HBauStatG — Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

1.

Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2.

Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;

3.

Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;

4.

Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;

5.

Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;

6.

bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

7.

bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;

8.

bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;

9.

veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

1.

Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;

2.

Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

1.

Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;

2.

Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

1.

Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2.

Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;

3.

Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;

4.

Art und Baujahr des Gebäudes;

5.

Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;

6.

Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.