§ 17 HaWiAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs-
und Betreuungsleistungen planen
und umsetzenmit 30 Prozent,
2.
Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen erstellen
und vermarktenmit 30 Prozent,
3.
Verpflegung personenorientiert
und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,
4.
Textilien, Räume und
Wohnumfeld beurteilen,
reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.