§ 8 HaldeRlAnO — Haldenauflageflächen

(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie

a)

Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,

b)

Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,

c)

Verwahren von offenen Grubenbauen,

d)

Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,

e)

Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.

(2) Sofern durch Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Interessen Dritter berührt werden, sind diese vertraglich zu regeln.

(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmöglichen Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.