§ 31 HaldeRlAnO

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225),

b)

§ 21 der Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.