§ 2 HalblSchV — Form der Einreichung

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.